Nachdem ein Mann sich in einer Sauna die Füße verbrannt hatte, wollte er 5000 Euro Schmerzensgeld vom Betreiber. Das Landgericht Coburg hat jetzt über den Fall entschieden.
Der Gast hatte sich nach seinem Saunagang noch ein bis zwei Minuten lang mit einem anderen Mann unterhalten. Dabei stand er mit seinen nackten Füßen auf Kunststoffmatten in der Nähe des Saunaofens. Als er dann aus der Sauna ging, fingen die Füße an zu schmerzen. Er hatte sich die Haut verbrannt. Die Verbrennungen ersten und zweiten Grades mussten von einem Arzt behandelt werden.
Der Gast begründete seine Klage damit, dass die Matten für den Betrieb in der Sauna nicht geeignet seien. Der Betreiber widersprach: Die Sicherheitsmaßnahmen seien ausreichend.
„Kein Ort für gesellige Schwätzchen.“
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Zum einen lägen die Temperaturen des Bodens - 55 bis 60 Grad Celsius - im normalen Bereich bei einer Sauna, die mit 90 Grad betrieben werde. Zudem seien die Fußmatten nicht als Hitzeschutz gedacht, sondern sollten verhindern, dass die Besucher ausrutschen. Und: Es sei nicht das typische Verhalten von Saunabenutzern, dort länger herumzustehen. Üblicherweise stünde man nach dem Saunieren direkt auf und verlasse zügig den Raum, was auch in anerkannten Regelwerken so empfohlen werde.
Begründung des Landgerichts: Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung, und diese auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers „kein Ort für gesellige Schwätzchen“.